Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Faiumoni". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.

Der Vereinssitz ist Hannover.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Etwaige Gewinne werden stets den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff).

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich Freier Software. Er erstreckt sich von sozialen Aspekten des Projektmanagements Freiwilliger über inhaltliche Aspekte bis hin zur technischen Entwicklung, Betrieb und Wartung Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Erstellung von Schulungsunterlagen in Form von Tutorials, Hintergrundartikeln, eLearning-Kursen und Erfahrungsberichten erzielt. Der Lerneffekt wird darüber hinaus durch die praktische Realisierung von Projekten als Freie Software sowie durch die Aufbereitung von Themen als Lehrmaterial erreicht. Der Verein stellt über die Schaffung eines Bildungskonzepts sicher, dass das Bildungsangebot Ziel führend ist und hinreichende Qualitätsanforderungen erfüllt. Auch die Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen kann dem Vereinszweck dienen.

Die Ergebnisse der Vereinsarbeit sind der Allgemeinheit zugänglich.

3. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied aufgenommen werden.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, für juristische Personen auch durch Erlöschen. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag um mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

5. Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung erhoben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu betreiben, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

8. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per elektronischer Post durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschluss der Beitragsordnung

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben, die zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Das Amt des Versammlungsleiters und Protokollführers kann von einem Mitglied in Personalunion ausgeübt werden.

9. Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per elektronischer Post mitgeteilt werden.

10. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Die Haftung des Vorstandes für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.

11. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem SOS Kinderdorf e.V., München, Deutschland zugewendet, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Das Errichtungsdatum ist das Gründungsdatum, der 15.05.2011. Siehe Gründungsprotokoll, das ebenfalls von den sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben wurde, Hannover, den 10.06.2011

Zuletzt geändert am 2011-06-26 23:22:00 durch Benutzer 6316 Π  
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